Grundsteuererklärung – und was nun?

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018 die bisherige Einheitsbewertung
von Grundstücken und Immobilien als verfassungswidrig.

Folge ist nun, dass ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden
müssen mit dem Ziel, für vergleichbare Grundstücke und Immobilien auch die gleiche
Grundsteuer berechnen zu können.

Voraussetzung ist die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuerwertes –
kurz Feststellungserklärung genannt.

Diese sollte bis zum 31.01.2023 durch die zur Abgabe Verpflichteten erfolgen.
Diejenigen, die noch säumig sind, werden nochmal vom Finanzamt angemahnt,
in einer angegebenen Frist die Meldung abzugeben. Aber auch hier fällt schon ein
Verzögerungsgeld zwischen 25,00 € und 250,00 € an. Lässt man auch diese Frist
verschreiten, ist durchaus ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € möglich und die Gefahr,
dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzt. Die Frage, zu wessen Vorteil
dieses erfolgt, erübrigt sich wohl.

Ist die Erklärung aber abgegeben, werden darauf folgend 3 Schreiben erstellt:

  1. Bescheid über Grundsteuerwert zum 01.01.2022
  2. Benachrichtigung über den Steuermessbetrag zur Hauptveranlagung auf den 01.01.2025
  3. Bescheid über Grundsteuer

    Die ersten Beiden sind Grundlagenbescheide und ziehen noch keine Zahlungsverpflichtung nach sich, sollten aber nach Erhalt sorgfältig geprüft werden denn die Einspruchsfrist beträgt nur 4 Wochen. Erst der Bescheid über die Grundsteuer als Folgebescheid ist dann auch zahlungsfällig.

    Nur zur Info:
    Nr.1 widerspiegelt den errechneten Grundstückswert
    Nr.2 errechnet sich aus Grundsteuerwert x Steuermesszahl ( je nach Bundesland und
    Bewertungsmodell unterschiedlich )
    Nr.3 errechnet sich aus Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune

    Aufgabe der Kommune ist dabei, den Hebesatz so anzupassen, dass in der Summe möglichst keine Mehr- oder Mindereinnahmen im Bereich der Grundsteuerveranlagung erfolgen. Das ist eine Aufgabe, die in enger Zusammenarbeit mit dem Amt Lützow-Lübstorf
    gemeistert werden muss. Ausgeschlossen ist natürlich nicht, dass sich im Einzelnen abweichende Beträge zur bisherigen Grundsteuer ergeben.
    Wie gerecht es dann mit der neuen Bewertung zugeht, wird sich zeigen.

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